2.1 bisherige Verfahrenskosten im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 2’684.85 (von CHF 8’054.50), eventuell in gerichtlich zu bestimmender Höhe, auszuscheiden zulasten der Staatskasse, 2.2 dem Beschwerdeführer für die anteiligen Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte bzgl. Teileinstellung eine Entschädigung in Höhe von CHF 2’863.45 (im Umfang eines Drittels von CHF 8’590.40), eventuell in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zulasten der Staatskasse zuzusprechen.