Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 351 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigungen (teilweise Einstellung) Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. Juli 2023 (BJS 20 909) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung und evtl. übler Nachrede. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsge- heimnisverletzung teilweise ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziffer 3) sowie ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung für die beschul- digte Person (Ziffer 4) oder Entschädigung für den amtlichen Rechtsbeistand des Privatklägers (Ziffer 5). In Bezug auf die übrigen Vorwürfe erhob sie am 2. August 2023 Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regional- gericht). Gegen die Ziffern 3 bis 5 der Teileinstellungsverfügung reichte der Be- schuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 17. August 2023 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen: «1. Ziff. 3-5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Juli 2023 seien aufzuheben. 2. Für die verfügte Teileinstellung seien 2.1 bisherige Verfahrenskosten im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 2’684.85 (von CHF 8’054.50), eventuell in gerichtlich zu bestimmender Höhe, auszuscheiden zulasten der Staatskasse, 2.2 dem Beschwerdeführer für die anteiligen Aufwendungen zur angemessenen Ausübung sei- ner Verfahrensrechte bzgl. Teileinstellung eine Entschädigung in Höhe von CHF 2’863.45 (im Umfang eines Drittels von CHF 8’590.40), eventuell in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zu- lasten der Staatskasse zuzusprechen. Im Übrigen sei die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland anzuweisen, die Ent- schädigung der unentgeltlichen Verbeiständung von C.________ (Privatkläger) für den Teil der Teileinstellung zu Lasten der Staatskasse und ohne Nachzahlungspflicht zulasten des Beschwerdeführers zu beziffern. Subeventualiter: - Ziff. 3-5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Juli 2023 seien aufzuheben. Es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen - zur teilweisen Ausscheidung von Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse, - zur teilweisen Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zulasten der Staats- kasse für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte, - zur Bezifferung einer teilweisen Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung von C.________ (Privatkläger) für den Teil der Teileinstellung zu Lasten der Staatskasse und ohne Nachzahlungspflicht zulasten des Beschwerdeführers alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Der Straf- und Zivilkläger, amtlich vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, verzichtete am 28. August 2023 auf eine Stellungnahme. In ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 19. September 2023 beantragte die Gene- 2 ralstaatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde. Abschliessende Bemer- kungen gingen nicht mehr ein. Der Straf- und Zivilkläger reichte der Beschwerde- kammer mit Eingabe vom 1. November 2023 eine Kopie der Verfügung des Regio- nalgerichts vom 26. Oktober 2023, der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2023 sowie seines Schreibens vom 1. November 2023 an das Regio- nalgericht ein und ersuchte um schnellstmögliche Behandlung der beim Oberge- richt hängigen Beschwerden, da das Hauptverfahren infolge der bis anhin durch die Beschwerdekammer noch nicht behandelten Beschwerden durch das Regionalge- richt sistiert worden sei und Anfang Dezember 2023 ein Teil der Vorwürfe gemäss Anklageschrift verjähre. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist, soweit keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet wurden (Ziffern 3 bis 5), durch die angefochtene Teileinstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten und die feh- lende Ausrichtung von Entschädigungen im Zusammenhang mit einer Teileinstel- lung hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für die gesamten Verfah- renskosten (wozu auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Straf- und Zivilkläger gehören können [Art. 422 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO]) aufzukommen. Nicht angefochten ist die verweigerte Ausrichtung einer Genugtu- ung, welche daher vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Verfahren liegt folgende Vorgeschichte zugrunde (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 284 vom 29. Oktober 2020). Wegen des Verdachts auf Sozialhilfemissbrauch hatte die Gemeinde E.________ am 28. November 2018 Strafanzeige gegen den Straf- und Zivilkläger erstattet. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (BJS 17 30534) gegen unbekannte Täterschaft hängig. Anzeige hatten damals der Straf- und Zivilkläger sowie die Gemeinde E.________ erstattet. Gegenstand jenes Ver- fahrens ist eine angebliche Amtsgeheimnisverletzung, die sich in Beiträgen in ver- schiedenen Medien im August 2017 niedergeschlagen haben soll, in denen unter anderem der Sozialhilfebezug und dessen Höhe des Straf- und Zivilklägers und seiner Familie thematisiert und in denen aus einem vertraulichen Dokument der Sozialkommission der Gemeinde E.________ zitiert wurde. Dieses Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2019 sistiert, nachdem es offenbar nicht ge- lungen war, die Täterschaft der Amtsgeheimnisverletzung zu eruieren und zu iden- tifizieren. 3 Der Straf- und Zivilkläger reichte am 9. Januar 2020 eine weitere Anzeige ein. Die darin erhobenen Vorwürfe beziehen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Sendung «J.________» des Schweizer Fernsehens vom F.________ (Da- tum) sowie auf den Artikel «L.________» in der Zeitung «K.________» vom glei- chen Tag. Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Verfahren (BJS 20 909) am 22. Ju- ni 2020 nicht an die Hand. Zudem verfügte sie die Abweisung der Anträge des Straf- und Zivilklägers auf Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens BJS 17 30543 und dessen Vereinigung mit dem Verfahren BJS 20 909. Eine dagegen er- hobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 20 284 vom 29. Oktober 2020 gut und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft werde im Sin- ne der Erwägungen gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu eröffnen, das sistierte Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und die Ver- fahren BJS 17 30534 und BJS 20 909 zu vereinigen haben. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Verfahren gegen den Beschwer- deführer wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung und evtl. übler Nachrede (BJS 20 909, pag. 209), dehnte die Verfahren gegen unbekannte Täter- schaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses BJS 17 30534 und BJS 20 16473 (dieses Verfahren wurde separat im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Heraus- gabe des Kontoauszugs eröffnet) auf den Beschwerdeführer aus und vereinigte diese Verfahren unter der Nr. BJS 20 909 (pag. 209 ff.). In der Folge fanden ver- schiedene Untersuchungshandlungen statt (Hausdurchsuchung, Sicherstellung des Laptops sowie drei Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und eine Einver- nahme mit G.________). Die Staatsanwaltschaft stellte schliesslich das Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung in zwei Fällen (Vorwurf der Weitergabe eines Briefs der Sozialkommission der Gemeinde E.________ vom 20. April 2012 an den Migrationsdienst sowie Weitergabe eines Kontoauszugs des Straf- und Zivilklägers vom 16. Dezember 2003) ein. Betreffend Amtsgeheimnisverletzung in insgesamt vier weiteren Fällen sowie übler Nachrede in insgesamt fünf Fällen erhob sie am 2. August 2023 Anklage beim Regionalgericht. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat für den eingestellten Teil des Verfahrens mit der Be- gründung keine Verfahrenskosten ausgeschieden, dass der einzustellende Teil nur einen geringen Teil des gesamten Verfahrens darstelle. Aus dem gleichen Grund wurden auch keine Entschädigung und/oder Genugtuung für die beschuldigte Per- son sowie kein Honorar des Rechtsbeistands des Privatklägers ausgerichtet. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Begründung der Staatsanwalt- schaft sei nicht ausreichend und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Begründung äusserst knapp, wie aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, geht daraus klar hervor, aus welchen Überlegungen die Staatsanwaltschaft keine Kosten ausgeschieden bzw. keine Ent- schädigung und/oder Genugtuung ausgerichtet hat. Zu prüfen bleibt, ob dies be- gründet ist. 4.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich 4 hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die be- schuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrens- kosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem vorgängig ei- ne Teileinstellung erfolgt ist. Kongruent dazu steht die Möglichkeit, die Festlegung der Kostenfolgen in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 Bst. b StPO), wobei sich ein solches Vorgehen ge- rade dann aufdrängen kann, wenn in einem Strafverfahren gegen eine beschuldig- te Person wegen mehrerer Delikte ein Komplex eingestellt wird, der mit den weiter gegen sie zu verfolgenden Delikten keinen Zusammenhang aufweist (vgl. DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 421 StPO). 4.3 Mit Blick auf die geschilderte Vorgeschichte kann nicht von einem einheitlichen bzw. gleichen Sachverhaltskomplex ausgegangen werden. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzungen zu ver- schiedenen Zeitpunkten und durch unterschiedliche Handlungen begangen worden sein sollen. Entsprechend wurden auch mehrere Verfahren eröffnet. Der Umstand, dass diese in der Folge vereinigt wurden, ändert daran nichts. Die Vorwürfe sind einer getrennten Untersuchung und Beurteilung zugänglich. Auch in der Anklage- schrift wird zwischen den verschiedenen Handlungen differenziert. Eine separate Kostenausscheidung ist daher angezeigt. Da die erfolgten Untersuchungshandlun- gen nach Vereinigung der Verfahren ebenfalls der Klärung der eingestellten Vor- würfe dienten, sind in diesem Zusammenhang tatsächlich auch Kosten entstanden (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 421 StPO). Im Zusammenhang mit der Frage der Weitergabe des Dokuments vom 20. April 2013 erfolgten sogar vorgängige und separate Er- mittlungshandlungen (pag. 32 ff.). Entgegen der Begründung der Vorinstanz kann mit Blick darauf nicht davon ausgegangen werden, dass diese eingestellten Vor- würfe einen vernachlässigbaren geringen Teil des gesamten Verfahrens darstellen. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung drängt sich bei der beschriebenen Aus- gangslage auf. Dem Umstand, dass in vier weiteren Punkten eine Amtsgeheimnis- verletzung angeklagt ist, kann bei der Höhe der prozentualen Ausscheidung der Verfahrenskosten Rechnung getragen werden, führt aber nicht dazu, dass keine Kosten auszuscheiden sind. 5 4.4 Mit Blick auf die angeklagten Vorwürfe wegen Amtsgeheimnisverletzung in insge- samt vier Fällen sowie die angeklagten Verleumdungsvorwürfe in fünf Fällen recht- fertigt sich allerdings keine Kostenausscheidung von einem Drittel, selbst wenn die eingestellten Vorwürfe erheblich waren. Es gib keine Hinweise, dass die Untersu- chungshandlungen hauptsächlich vor dem Hintergrund der nun eingestellten Vor- würfe erfolgt sind bzw. diese Vorwürfe einen massgeblichen Mehraufwand in dieser Höhe verursacht haben. Wie die Vorhalte in den Einvernahmen zeigen, ging es gleichermassen auch um die Offenbarung von geheimen Informationen (auch das Weitergeben der Anzeige) und nicht einzig um die Weitergabe eines Briefs der So- zialkommission vom 20. April 2012 oder eines Kontoauszugs des Straf- und Zivil- klägers vom 16. Dezember 2003. Zudem waren auch die Verleumdungsvorwürfe Gegenstand der Untersuchungen (pag. 227 ff., 243 ff., 271 ff.). Bei dieser Aus- gangslage ist eine Kostenausscheidung von einem Fünftel angemessen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 8'054.50 (pag. 554), womit für die erfolgte Teileinstellung CHF 1'610.90 auszuscheiden sind. 4.5 4.5.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung aus- zurichten ist, während bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 4.5.2 Mit Blick darauf hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang eines Fünftels. Die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichte Kos- tennote vom 17. August 2023 enthält insgesamt (ab 8. Dezember 2020) einen Auf- wand von 30.33 Stunden, ausmachend eine Entschädigung von CHF 8'590.40 (un- ter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 392.90 und Mehrwertsteuer von CHF 614.15). Die Kostennote gibt weder mit Blick auf den konkret geltend gemach- ten Aufwand noch den anwendbaren Tarifrahmen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Abs. 1 Bst. b Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) Anlass zu Beanstandungen, womit dem Beschwerdeführer für die erfolgte Teileinstellung eine Entschädigung von CHF 1'718.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten ist. 4.5.3 Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers ist am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerdekammer verzichtet daher darauf, die amtliche Entschädigung des Straf- und Zivilklägers bereits in diesem Zeitpunkt teilweise festzusetzen bzw. auszu- scheiden, zumal der Anspruch auf amtliche Entschädigung unabhängig vom Ob- siegen oder Unterliegen besteht und die teilweise Einstellung daher einzig auf die Frage der Rück- und Nachzahlungspflicht Einfluss hat. Der Straf- und Zivilkläger hat die fehlende Ausscheidung einer Teilentschädigung nicht angefochten. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens und die teilweise ausgeschiedenen Kosten bzw. die teilweise ausgerichtete Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers rechtfertigt es sich aber auch, Ziffer 5 der angefochtenen Teileinstellung auf- zuheben. Dies aufgrund des Umstandes, dass die zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers erfolgte Kostenausscheidung im Rahmen der Teileinstellung auch Einfluss auf eine allfällige Kostentragpflicht für die unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers haben kann. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und 6 Zivilklägers ist daher am Ende des Verfahrens festzusetzen, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung und vorbehält- lich Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang eines Fünftels der bis dahin aufgelaufenen notwendigen Aufwendungen nicht für die Kosten des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers aufzukommen hat. 4.5.4 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick darauf, dass ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich ist (vgl. E. 4.4 f. dieses Beschlusses), ergeht vorliegend ein reformatorischer Entscheid (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 5 zu Art. 397 StPO). Ziffern 3-5 der Teileinstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 31. Juli 2023 sind aufzuheben. Die auf die Teileinstellung entfal- lenden Verfahrenskosten von CHF 1'610.90 sind vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird für die Teileinstellung eine Entschädigung im Umfang von CHF1'718.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Weiter ist die Entschädi- gung des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers am Ende des Verfahrens festzusetzen, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung und vorbehältlich Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang eines Fünftels der bis dahin aufgelaufenen notwendigen Aufwendungen nicht für die Kosten des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers aufzukommen hat. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt. Entspre- chend hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine hälftige Entschädigung. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und Bst. b der Parteikostenverordnung reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis max. CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Vorliegend ging es einzig noch um die Kosten- und Entschädigungsfrage. Weder in rechtlicher noch sachverhaltsmässiger Hin- sicht stellten sich komplizierte oder aufwändige Rechtsfragen, weshalb das Hono- rar im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf ist das gemäss Kostennote vom 10. November 2023 geltend gemachte Ho- norar von CHF 1'979.15 nicht zu beanstanden. Auch die Auslagen (CHF 39.10) geben zu keinen Beanstandungen Anlass, womit dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2’173.65 (inkl. Auslagen und MWST [CHF 155.40]) auszurichten ist. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, 7 weshalb der Beschwerdeführer letztlich noch CHF 1'573.65.00 erhält (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ wird am Ende des Ver- fahrens festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffern 3-5 der Teileinstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 31. Juli 2023 (BJS 20 909) werden aufgehoben und neu wie folgt redigiert: 3. Die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'610.90 werden vom Kanton Bern getragen. 4. Dem Beschuldigten wird für die Teileinstellung eine Entschädigung im Umfang von CHF 1'718.10 (in- kl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung und vorbehältlich Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang eines Fünftels der bis dahin aufgelaufenen notwendi- gen Aufwendungen nicht für die Kosten des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers aufzukom- men hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200, werden hälftig, je ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 2’173.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Die Entschädigung des Beschwerdeführers von CHF 2’173.65 (inkl. Auslagen und MWST) wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihm noch CHF 1'573.65 auszurichten sind. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Straf- und Zivilklägers für das Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht fest- gesetzt. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Straf- Zivilkläger, a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (per A-Post) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 9 Bern, 14. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10