Gerade bei einer erfolgreichen Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen kann nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflusste Person die Strafverfolgungsbehörde über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzt. 6.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 4. März 2023, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.