6.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer selbst hat vor der Rechtsmittelinstanz zu Recht keine Ersatzmassnahmen beantragt. Eine Kontaktsperre oder ein Kontakt- und Rayonverbot könnten eine tatsächliche persönliche Begegnung nicht verhindern. Gerade bei einer erfolgreichen Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen kann nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflusste Person die Strafverfolgungsbehörde über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzt.