Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) sowie der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 30. Januar 2023) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von sechs Wochen erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 3 des Haftantrags vom 23. Januar 2023 [weitere Einvernahmen der Verfahrensbeteiligten [Opfer, Auskunftspersonen, Beschwerdeführer, Mitbeschuldigte]) als verhältnismässig. 6.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich.