SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren [Versuch = fakultative Strafmilderung]), des Angriffs (Art. 134 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) sowie der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 30. Januar 2023) droht noch keine Überhaft.