Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten müssen seine Aussagen derzeit als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf angesichts der drohenden Sanktionen, insbesondere der obligatorischen Landesverweisung, von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmassliche beteiligte Personen, das Opfer oder Auskunftspersonen/Zeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer zeigte sich anlässlich des vorliegenden Strafverfahrens bislang denn auch wenig kooperativ und will insbesondere den Namen des angeblichen Hauptaggressors aus Loyalitätsgründen nicht nennen.