Diesen kommt im Strafverfahren demnach besonderes Gewicht zu und es muss sichergestellt werden, dass die noch anstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen des Opfers, der Beschuldigten und allenfalls noch weiterer Auskunftspersonen/Zeugen ohne Beeinflussung erfolgt. Es bestehen konkrete Verdunkelungsmöglichkeiten mit den Mitbeschuldigten. Zudem ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Opfer und/oder dessen Kollege hinsichtlich deren Aussagen beeinflussen könnte. Auch eine subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen.