bislang ein äusserst zurückhaltendes Aussageverhalten. Der Beschwerdeführer will sich an das meiste nicht mehr erinnern und insbesondere den Namen der Person, welche ausser Kontrolle geraten das Opfer angegriffen haben soll, nicht nennen. Soweit ersichtlich stützt sich der dringende Tatverdacht derzeit einzig auf die Aussagen der involvierten Personen. Diesen kommt im Strafverfahren demnach besonderes Gewicht zu und es muss sichergestellt werden, dass die noch anstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen des Opfers, der Beschuldigten und allenfalls noch weiterer Auskunftspersonen/Zeugen ohne Beeinflussung erfolgt.