5.3 Der Beschwerdeführer stellt die Kollusionsgefahr nicht in Abrede. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist im vorliegend frühen Verfahrensstadium bei noch nicht umfassend abgeklärtem Sachverhalt eine konkrete Kollusionsgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs und des versuchten Raubes dringend verdächtigt. An den inkriminierten Straftaten soll eine Gruppe von 7-10 Personen beteiligt sein, wobei die konkrete Rollenverteilung am Anfang der Strafuntersuchung noch nicht abschliessend eruiert werden konnte.