Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Kollusionsgefahr wie folgt: Die Staatsanwaltschaft führt betreffend Kollusionsgefahr im Wesentlichen aus, dass insbesondere zu Beginn der Ermittlung verhindert werden müsse, dass der Beschuldigte diese beeinträchtige, insbesondere durch den Kontakt mit anderen beteiligten Personen. Die Gefahr der Kollusion sei vorliegend sehr groß, insbesondere hinsichtlich J.________, I.________ und L.________. Der Sachverhalt müsse noch weiter abgeklärt werden. Es sei geplant, das Opfer erneut von der Polizei befragen zu lassen und ihm Fotos zu zeigen. Anschliessend würden alle Verfahrensbeteiligten erneut befragt.