Zusammengefasst liegen im derzeit frühen Verfahrensstadium mit den vorliegenden Einvernahmeprotokollen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine im Rahmen des weiteren Strafverfahrens näher zu bestimmenden Beteiligung des Beschwerdeführers an der versuchten schweren Körperverletzung, dem Angriff sowie dem versuchten Raub vor. Es wird an der Staatsanwaltschaft sein, im Falle eines Haftverlängerungsantrags zusätzliche, den Tatverdacht erhärtende Anhaltspunkte darzutun.