Es ist offensichtlich, dass der Arzt die im Bericht erwähnten «Umstände» so beschrieben hat, wie sie ihm seitens der Strafverfolgungsbehörden zugetragen worden sind. In seiner Beurteilung hat er festgehalten, dass es sein könnte, dass die Hautrötung an der rechten Handkante vom Zuschlagen mit der ausgestreckten Hand stamme und der Beschwerdeführer dem Opfer möglicherweise einen Handkantenschlag verpasst habe (Hervorhebung beigefügt). Mithin hat er den Sachverhalt gerade nicht als klar und erwiesen dargestellt. Ob die Handverletzung tatsächlich dadurch entstanden ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verhaftung wütend mehrere Male gegen die Wand in