Soweit der Beschwerdeführer Dr. med. K.________, welcher bei ihm gemäss Untersuchungsbericht vom 22. Januar 2023 oberflächliche Kratzspuren an der rechten Schläfe sowie eine starke Rötung der rechten Handkante festgestellt hat, als voreingenommen bezeichnet, überzeugt dies nicht. Es ist offensichtlich, dass der Arzt die im Bericht erwähnten «Umstände» so beschrieben hat, wie sie ihm seitens der Strafverfolgungsbehörden zugetragen worden sind.