Der Schluss liegt nahe, dass der Beschwerdeführer in der tätlichen Auseinandersetzung und dem versuchten Raub doch eine aktivere Rolle eingenommen hat, als er vorbringt und deshalb eine Einvernahme der betreffenden angeblich ausser Kontrolle geratenen Person mit mutmasslichen Aussagen zu seinen Ungunsten zu verhindern versucht. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Januar 2023, wonach er sich wegen dieses Abends nicht als Beschuldigter «fühle» (Z. 228 des Protokolls) ist wenig nachvollziehbar, geht es doch nicht darum, als was sich der Beschwerdeführer fühlt, sondern was er effektiv getan hat. Soweit der Beschwerdeführer Dr. med.