Es trifft zu, dass den Beschwerdeführer keine Aussagepflicht trifft. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Aussageverhalten als solches bei der Prüfung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts nicht berücksichtigt werden dürfte. Grundsätzlich ist im Sinne einer «natürlichen» Verhaltensweise davon auszugehen, dass eine beschuldigte Person die sie entlastenden Beweise – wenn es denn solche gibt – von sich aus nennt. Dass der Beschwerdeführer aus angeblichen «Loyalitätsgründen» schweigt und es vorzieht, in Untersuchungshaft zu verbleiben, um kein «Petzer» zu sein, erscheint schwer nachvollziehbar.