Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf anzugeben, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums an fast nichts mehr erinnern könne. Zu seinen Gunsten will er dann aber doch noch wissen, dass er bloss schlichtend eingegriffen habe, was angesichts seiner anderweitigen Aussagen, wonach er sich an fast nichts mehr erinnere, erstaunt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen der Person, welche ausser Kontrolle geraten sei und welche er zurückgezogen habe, nicht nennen wollte, mutet seltsam an. Es trifft zu, dass den Beschwerdeführer keine Aussagepflicht trifft.