In diesem Punkt kann auf die Aussagen von I.________ demnach zumindest im jetzigen Verfahrensstadium abgestellt werden. Der Mitbeschuldigte J.________ will nicht bemerkt haben, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung interveniert hat. Insoweit vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens fällt denn auch auf, dass seine Aussagen insgesamt sehr knapp ausfielen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf anzugeben, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums an fast nichts mehr erinnern könne.