8 sen auf den Beschwerdeführer. I.________ hat den Beschwerdeführer anlässlich der Fotovorweisung klar als diejenige Person identifiziert, welche die weisse Jacke getragen habe. Es mag zutreffen, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten bei einer vorläufigen Prüfung nicht als durchwegs überzeugend erscheinen. Indes hat er immerhin eingestanden, das Opfer geschlagen zu haben und es ist nicht auszumachen, weshalb er den Beschuldigten ungerechtfertigterweise belasten sollte. In diesem Punkt kann auf die Aussagen von I.________ demnach zumindest im jetzigen Verfahrensstadium abgestellt werden.