Das Opfer bestätigte denn auch an der Fotovorweisung, dass der Beschwerdeführer zu 70 % dabei gewesen sei (vgl. Z. 67 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 22. Januar 2023). Es trifft zu, dass das Opfer wie auch dessen Kollege D.________ zu Protokoll gegeben haben, dass derjenige mit der weissen Jacke am Schluss gesagt habe, dass sie aufhören sollten, resp. die Gruppe zurückgehalten habe. Dies schliesst indes anders als es der Beschwerdeführer meint nicht aus, dass er vorgängig dieser Äusserung tätlich gegenüber dem Opfer gewesen ist, zumal denn auch D.________ den Beschwerdeführer als Anführer wahrgenommen haben will.