Dass es sich bei der Person mit der weissen Jacke um den Beschwerdeführer handelt, scheint unbestritten (vgl. S. 5 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer wurde demnach vom Opfer klar als – betreffend die genaue Rolle noch zu konkretisierender – Aggressor beschrieben. Dem Beschwerdeführer kann folglich nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er sei von niemandem konkret bezeichnet worden. Das Opfer bestätigte denn auch an der Fotovorweisung, dass der Beschwerdeführer zu 70 % dabei gewesen sei (vgl. Z. 67 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 22. Januar 2023).