_ erscheine voreingenommen. Die Hautrötungen an der rechten Handkante seien erst nach dem Vorfall entstanden und hätten mit diesem nichts zu tun. Den Beschwerdeführer treffe keine Aussagepflicht und es sei ein völlig natürliches und altersentsprechendes Verhalten, dass er den Namen des Aggressors nicht nennen und damit nicht «petzen» wolle. Er hoffe selber auch, dass die Wahrheit ans Licht komme. Er möchte aber nicht der «Verräter» sein und Namen nennen. Dies könne und dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden.