Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, dass er bei der Auseinandersetzung als Aggressor agiert habe, träfen nicht zu. Das Zwangsmassnahmengericht habe verschiedene Sachverhaltsteile verwechselt und seinem Entscheid so einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Belastet werde er einzig durch die Aussagen des Mitbeschuldigten I.________. Angesichts der Aussagen des Verletzten und dessen Begleiter, dass I.________ den Verletzten mehrfach geschlagen und zudem auch Geld von ihm verlangt habe, seien die bagatellisierenden und unzutreffenden Aussagen von I.________ insgesamt nicht glaubhaft.