6 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es bestünden keine konkreten Verdachtsmomente, welche aufzeigen könnten, dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Er sei lediglich vor Ort gewesen, habe jedoch nur schlichtend und deeskalierend eingegriffen. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, dass er bei der Auseinandersetzung als Aggressor agiert habe, träfen nicht zu.