_ vom 22. Januar 2023 tendenziös sei. Auch müsse nicht weiter auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend die Aussageverweigerung eingegangen werden. Im jetzigen Ermittlungsstadium erscheine es schwierig, die genaue Rolle des Beschwerdeführers zu bestimmen. Es bestehe jedoch der starke Verdacht, dass der Beschwerdeführer aktiv am Angriff zum Nachteil von H.________ beteiligt gewesen sei.