Dann habe ihm jedoch diese Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Diese Aussagen des Verletzten seien aufgrund der beschriebenen Gefühlslage bzw. dem Erstaunen und der Überraschung hinsichtlich der Schläge glaubhaft. Die Beschreibung passe zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein Eingreifen im Sinne eines Wegschickens. Nachdem sich der dringende Tatverdacht bereits aus dem Vorstehenden ergebe, müsse nicht eingehender geprüft werden, ob der Bericht von Dr. med. K.________ vom 22. Januar 2023 tendenziös sei.