da hätten sie dann auch aufgehört. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und versuchten Raubes mit folgender Begründung: Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer vor Ort gewesen sei. Für den dringenden Tatverdacht besonders relevant seien die zeitnahen Ausführungen des Opfers, welches erklärt habe, dass eine Person ihm zunächst gesagt habe, er solle sich beruhigen und nichts mehr tun, worauf er sich entspannt habe. Dann habe ihm jedoch diese Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen.