gestand anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Januar 2023 auf Vorhalt ein, das Opfer einmal ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe dem Opfer klarmachen wollen, dass er und sein Kollege gehen sollten, da er schon zu diesem Zeitpunkt befürchtet habe, dass es eskalieren könnte. Eine weitere Beteiligung stritt I.________ ab. Anlässlich der Fotovorweisung erkannte er den Beschwerdeführer als diejenige Person mit der weissen Jacke und gab an, dass es, soweit er es in Erinnerung habe, der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher auf das Opfer eingetreten habe, als dieses am Boden gelegen sei.