Der Beschwerdeführer bestritt jede weitere Beteiligung und hielt auf Frage seines amtlichen Verteidigers fest, er habe an diesem Abend niemanden geschlagen oder getreten. Er fühle sich nicht als Beschuldigter wegen dieses Abends. Der Mitbeschuldigte J.________ bestritt anlässlich seiner Einvernahmen vom 22. und 23. Januar 2023 eine Beteiligung an der vorliegend umstrittenen Ausein-