Soweit der amtliche Verteidiger vorbringt, dem Beschwerdeführer sei der wesentliche Inhalt des Haftantrags nur ungenügend zur Kenntnis gebracht worden, kann ihm folglich nicht gefolgt werden. Dass die Vorbesprechungszeit vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu kurz gewesen sein soll, wurde vom amtlichen Verteidiger vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht gerügt. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass der amtliche Verteidiger eine längere Besprechungszeit beantragt hätte.