erläutert. Damit wurde den Anforderungen gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO zureichend nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch das Zwangsmassnahmengericht ausgesagt hat, nicht viel vom Haftantrag auf Französisch verstanden zu haben. Indes führte er sodann weiter aus, von seinem amtlichen Verteidiger zwischenzeitlich eine Übersetzung auf Deutsch erhalten zu haben (vgl. Z. 28 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 25. Januar 2023). Zudem hat Rechtsanwalt B._____