Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom wesentlichen Inhalt des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2023 Kenntnis hatte und seine Verteidigungsrechte dementsprechend wahrnehmen konnte. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich seiner Einvernahmen die massgebenden Haftgründe genügend vorgehalten und der amtliche Verteidiger hat dem Beschwerdeführer den vierseitigen Haftantrag (knapp zwei Seiten materielle Ausführungen) zusätzlich vorgängig der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mündlich