Er habe anlässlich derselben seinen Klienten auch noch auf Deutsch über den Verfahrensgegenstand aufklären können (vgl. S. 4 des Protokolls der Verhandlung vom 25. Januar 2023). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom wesentlichen Inhalt des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2023 Kenntnis hatte und seine Verteidigungsrechte dementsprechend wahrnehmen konnte.