68 StPO mit Hinweisen). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sämtliche Einvernahmen des Beschwerdeführers und der weiteren Verfahrensbeteiligten entsprechend der vorliegend massgebenden Verfahrenssprache (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13] und Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [OrR; BSG 152.01]) auf Deutsch erfolgten. Insbesondere wurde mit dem Beschwerdeführer auch anlässlich der Hafteröffnung am 23. Januar 2023 – bei welcher er einlässlich mit den Haftgründen konfrontiert worden war – Deutsch gesprochen.