Es ist Sache der beschuldigten Person bzw. ihres Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen. Bei anwaltlich vertretenen Personen wird davon ausgegangen, dass die Anwälte Deutsch, Französisch und Italienisch zumindest lesen können (vgl. URWYLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 68 StPO mit Hinweisen).