Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe den Haftantrag auf Französisch eingereicht, obwohl das Verfahren auf Deutsch geführt werde resp. zu führen wäre. Er spreche Deutsch und kein Französisch. Eine Person, welche in Untersuchungshaft