Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Februar 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 7. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde das Protokoll der Einvernahme der Auskunftsperson D.________ vom 30. Januar 2023 ediert. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf abschliessende Bemerkungen.