MWST von 7.7% insgesamt CHF 2'154.00. Der Beschwerdeführer wird entsprechend verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 2'154.00 zu zahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'154.00 (inkl. MWST) auszurichten.