Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Straf- und Zivilkläger sich teilweise bereits mit den entsprechenden Rechts- und Sachverhaltsfragen auseinandergesetzt hat (vgl. Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung vom 1. März 2023, pag. 475 ff.). Mit Blick darauf ist die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln. Das in der Kostennote vom 16. Januar 2024 geltend gemachte Honorar von CHF 2'497.00 erscheint daher als leicht zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Das Honorar wird pauschal auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor.