Die Bedeutung der Streitsache kann als knapp durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema ist eng begrenzt und übersichtlich. Es geht um die Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 StPO. Zwar wird davon auch die materielle Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung umfasst. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Straf- und Zivilkläger sich teilweise bereits mit den entsprechenden Rechts- und Sachverhaltsfragen auseinandergesetzt hat (vgl. Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung vom 1. März 2023, pag.