Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Anwältin des Straf- und Zivilklägers reichte am 16. Januar 2024 eine Kostennote ein. Darin machte sie ein Honorar von CHF 2'497.00 sowie eine Spesenpauschale von 3% geltend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen.