426 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist ihm dementsprechend keine auszurichten. Dem Straf- und Zivilkläger ist für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung durch den Beschuldigten zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 287 vom 4. Oktober 2019 E. 4). Die Aufwendungen im Sinn von Art.