7 benserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass sich auch ein Beamter durch diese Äusserungen in seiner Ehre verletzt fühlt und Strafanzeige einreicht. Die Verfahrenskosten stehen daher in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zur Persönlichkeitsverletzung. Auch ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 (Unschuldsvermutung) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind erfüllt.