Es wird nicht in Abrede gestellt, dass aufgrund der falsch eingereichten Sendungsnummern und der damit verbundenen Vermutung, die Beschwerden seien verspätet erfolgt, das berufliche Ansehen des Beschwerdeführers betroffen war. Um diese Angelegenheit richtig zu stellen bzw. seinen Ruf zu wahren und seine Klienten korrekt zu vertreten, war es aber weder angezeigt noch erforderlich, sich in dieser Art und Weise über den Straf- und Zivilkläger zu äussern. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht es im Übrigen der allgemeinen Le-