setzung des Straf- und Zivilklägers darstellen, rechtfertigen. Mit Blick darauf kann überdies nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einzig gegen ein rechtsstaatliches Skandalon engagiert und mit anwaltlichen Mitteln im Rahmen des verfahrensmässigen Vorgehens gewehrt. Seine Äusserungen gehen offensichtlich über zulässige Kritik hinaus, weshalb auch keine Rede davon sein kann, die für jeden Rechtsstaat nötige Möglichkeit zur anwaltlichen Kritik an der Rechtspflege stünde bei einer Kostenauflage im vorliegenden Fall ernsthaft in Gefahr.