Das Regionalgericht wies ebenfalls zu Recht daraufhin, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers sowie die Art, wie dieser den Straf- und Zivilkläger verunglimpft hat, keine sachbezogene Kritik mehr ist und über das Notwendige hinausgeht, weshalb die Persönlichkeitsverletzung auch nicht durch das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit gerechtfertigt ist. Es sind auch sonst weder andere öffentliche noch private Interessen oder gesetzliche Rechtfertigungsgründe erkennbar, welche die Äusserungen des Beschwerdeführers, welche über die Mitteilung eines Verdachts oder den Hinweis auf Missstände hinausgehen und eine eigentliche Herab-