8. Das Regionalgericht wies ebenfalls zu Recht daraufhin, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers sowie die Art, wie dieser den Straf- und Zivilkläger verunglimpft hat, keine sachbezogene Kritik mehr ist und über das Notwendige hinausgeht, weshalb die Persönlichkeitsverletzung auch nicht durch das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit gerechtfertigt ist.