Der Straf- und Zivilkläger wird als Täter hingestellt und es wird ihm Schädigungsabsicht, Täuschung sowie Manipulation unterstellt, obwohl sich aktenmässig nicht mehr rekonstruieren liess, ob sich die falsche Sendungsnummer bereits in den Dossiers befunden hatte, es sich um eine falsche Auskunft handelte und inwiefern der Straf- und Zivilkläger diesbezüglich Auskunft gab. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum (angeblichen) Vorgehen beim Versand durch das SEM bzw. die Aktenführungspflicht oder die Stellung des Straf- und Zivilklägers ändern daran nichts und vermögen ebenfalls keinen wahren Tatsachenkern zu begründen.