Den expliziten Schlussfolgerungen fehlt ein Tatsachenfundament. Der Straf- und Zivilkläger wird als Täter hingestellt und es wird ihm Schädigungsabsicht, Täuschung sowie Manipulation unterstellt, obwohl sich aktenmässig nicht mehr rekonstruieren liess, ob sich die falsche Sendungsnummer bereits in den Dossiers befunden hatte, es sich um eine falsche Auskunft handelte und inwiefern der Straf- und Zivilkläger diesbezüglich Auskunft gab.