Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen aber offensichtlich weit über eine Vermutung oder eine Verdachtsäusserung hinaus. Während die Vermutung, es sei fraglich, ob es sich beim dreimaligen Einreichen einer falschen Sendungsnummer noch um ein Versehen handeln könnte, nachvollziehbar ist und aus den Tatsachen geschlossen werden kann, lässt sich die direkte Verunglimpfung des Straf- und Zivilklägers nicht rechtfertigen. Den expliziten Schlussfolgerungen fehlt ein Tatsachenfundament.